
SATZUNG des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain (Abwassergebührensatzung) vom 01.10.2008 Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S.138) geändert worden ist und §§ 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S.478) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S.138) geändert worden ist und § 6 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), welches zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S.138) geändert wurde und der §§ 12 und 15 der Satzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain über die Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer (Entwässerungssatzung) vom 11.07.2007 hat die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain (nachfolgend „Verband“) am 01.10.2008 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines § 1 Erhebungsgrundsätze II. Schmutzwassergebühr § 6 Gebührenmaßstab für die Mengengebühr III. Niederschlagswassergebühr § 13 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr IV. Aufwandsersätze nach § 14 der Entwässerungssatzung sowie sonstige Aufwendungen, die nicht in den Gebühren nach §§ 10,11 und 16 enthalten sind § 17 Aufwandsersatz für Grundstücksanschlüsse V. Auskunfts- und Anzeigepflichten; Ordnungswidrigkeiten § 19 Auskunftspflicht VI. Schlussbestimmungen § 22 In-Kraft-Treten § 1 Erhebungsgrundsätze (1) Der Versorgungsverband Grimma-Geithain (im Folgenden "Verband" genannt) erhebt für die Bereithaltung und Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Gebühren. Es werden getrennte Abwassergebühren für die Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwassergebühr) und für die Niederschlagswasserentsorgung (Niederschlagswassergebühr) erhoben. Die Gebührenerhebung erfolgt in Form
(2) Für die Gebührenerhebung ist es ohne Belang, ob das Abwasser bzw. Wasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet wird. (4) Neben den Gebühren werden Aufwandsersätze (§§ 17 und 18) geltend gemacht. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. (2) Anstelle des Grundstückseigentümers sind Gebührenschuldner die Erbbauberechtigten, sonst die ding-lich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigten sowie die Verfügungsbefugten im Sinne des Vermögenszuordnungsgesetzes. (3) Erfolgt die Einleitung ohne konkreten Grundstücksbezug oder widerrechtlich, so ist Gebührenschuldner auch derjenige, der die Einleitung vornimmt. (4) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Abgaben entsprechend § 17 und § 18. § 3 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Pflicht, Abwassergebühren zu entrichten, entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. (2) Die Gebührenschuld entsteht: 1. in den Fällen des § 10 und § 11 Ziffer 1 und 2 und des § 16 zum Ende des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) (3) Der Aufwandsersatzanspruch nach § 17 und § 18 entsteht mit Beendigung der Maßnahme bzw. der Erbringung der Leistung. § 4 Veranlagungszeitraum der Abwassergebühren (1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 ist der Veranlagungszeitraum das jeweilige Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit dem Ende des Benutzungsverhältnisses. § 5 Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorauszahlungen (1) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ergeht an den Schuldner eine gebührenpflichtige Mahnung. Die Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. (3) Auf die Abwassergebühr nach § 10 und § 11 Ziffern 1 und 2 sind zweimonatliche und auf die Abwassergebühr nach § 16 vierteljährliche Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld zu leisten. Auf die Abwassergebühr nach § 11 Ziffern 3 und 4 wird keine Vorauszahlung erhoben. (4) Die Abgaben nach den §§ 17 und 18 sind einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. § 6 Gebührenmaßstab für Mengengebühr (1) Die Mengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 7 Abs. 1). (2) Für Fäkalwasser bzw. Fäkalschlamm, das/der aus abflusslosen Gruben oder Kläranlagen entnommen wird, bemisst sich die Gebühr nach der Menge des entnommenen Fäkalwassers bzw. Fäkalschlamms. § 7 Schmutzwassermenge (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 4) gilt als angefallene Schmutzwassermenge (2) Der Gebührenschuldner hat bei Einleitungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 geeignete, den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechende Wassermesseinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. (3) Hat ein Wassermengenmesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, sind Messeinrichtungen noch nicht erstellt oder hat der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. (4) Der Verband ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. (5) Führt die Anwendung der Maßstäbe nach Abs. 1 zu erheblichen Abweichungen der ermittelten zur tatsächlich auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassermenge, kann der Verband den Einbau einer geeichten, automatisch arbeitenden Einrichtung zur Messung der Schmutzwassermenge verlangen. Die Messergebnisse sind monatlich abzulesen und dem Verband mitzuteilen. Der Verband ist befugt, die Messeinrichtung und die Messergebnisse ohne Ankündigung zu kontrollieren. Die Messeinrichtungen werden vom Verband verplombt. (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. (2) Von der Absetzung nach Abs. 1 sind das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und das zur Speisung und zum Betrieb von heizungstechnischen Anlagen verbrauchte Wasser ausgeschlossen. (3) Anträge auf Absetzungen nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis spätestens 2 Wochen nach dem Datum der für den Abrechnungszeitraum relevanten Zählerablesung zu stellen. (4) Der Gebührenschuldner hat den Nachweis über die abzugsfähige Wassermenge durch Messeinrichtungen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen, zu erbringen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur Frischwassermengen entnommen werden, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Den Einbau der Messeinrichtung, den Standort, die Zählernummer sowie den Zählerstand am Tage des Einbaus hat der Gebührenschuldner dem Verband unverzüglich anzuzeigen. Die Messeinrichtungen werden vom Verband verplombt. (5) Ist der Einbau von Messeinrichtungen nicht möglich, kann der Nachweis über die abzugsfähige Wassermenge auf Kosten des Gebührenschuldners durch andere geeignete Beweismittel erbracht werden. (6) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann der Verband einer pauschalen Ermittlung der Absetzmenge zustimmen. Nach einer pauschalen Absetzung muss die verbleibende Wassermenge für jede im Grundstück gemeldete Person, die sich während des Veranlagungszeitraumes dort nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 27 m3/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu korrigieren. (7) Wird bei sonstigen Betrieben (z.B. Fleischereien, Bäckereien, Wäschereien, Tankstellen u.ä.) sowie öffentlichen Einrichtungen (z.B. Freibädern) die absetzbare Wassermenge nicht durch Messung festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Die pauschale Ermittlung erfolgt entsprechend den jeweils gültigen diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Interessenvertretungen (Innungen, Berufsverbände) und den Dachverbänden der öffentlichen Abwasserbeseitigungswirtschaft. Fehlen solche Vereinbarungen, ist der Verband berechtigt, einen vereidigten Sachverständigen (z.B. TÜV, DEKRA) zu beauftragen, der die pauschale Ermittlung der nicht eingeleiteten Wassermengen vornimmt. (1) Bei landwirtschaftlichen Betrieben können abweichend vom § 8 auf Antrag ohne Nachweis durch eine Messeinrichtung pro Vieheinheit 15 m³/Jahr als nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, geltend gemacht werden. (2) Für die Anzahl der Vieheinheiten wird das Ergebnis der letzten amtlichen Aufnahme des Viehbestandes zugrunde gelegt. Dabei gilt/gelten
(3) Die nach erfolgter Absetzung verbleibende Wassermenge muss für jede im Grundstück gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 27 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die pauschale Absetzmenge entsprechend zu verringern. § 10 Höhe der Grundgebühr (1) Neben der Mengengebühr nach § 11 Nr. 1 wird für Abwasser, welches in öffentliche Kanäle eingeleitet und anschließend durch eine Kläranlage gereinigt wird, eine Grundgebühr erhoben. (2) Bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken („Wohngrundstücke“) beträgt die Grundgebühr pro Jahr und angeschlossener Wohnungseinheit (WE) 96,00 €. Voraussetzung für die Einordnung als Wohngrundstück im Sinne dieses Absatzes ist, dass sich auf dem Grundstück mindestens eine Wohnungseinheit befindet und - außer der Wohnnutzung - keine andere (insbesondere keine gewerbliche, freiberufliche, kirchliche, medizinische, pflegerische, wissenschaftliche, forschungstechnische oder landwirtschaftliche) Nutzung stattfindet. Als Wohnungseinheit gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume, die entweder nach ihrer Anordnung (Wohnungsabschlusstür) oder, wenn eine Wohnungsabschlusstür fehlt, nach ihrem tatsächlichen Gebrauch zusammen genutzt werden. Zur Mindestausstattung einer Wohnung gehören Koch- und Waschgelegenheit sowie wenigstens die Mitbenutzungsmöglichkeit einer Etagen- oder Außentoilette. (3) Bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken („Nichtwohngrundstücke“) mit einer jährlichen gebührenpflichtigen Wassermenge von bis zu 900 m³ beträgt die Grundgebühr pro Jahr und Wohnungseinheitengleichwert (WE-GW) 96,00 €. Die Ermittlung der Wohnungseinheitengleichwerte erfolgt auf der Grundlage der jeweils jährlichen gebührenpflichtigen Abwassermenge dergestalt, dass die jährliche gebührenpflichtige Abwassermenge durch 90 geteilt wird. Der entstehende Quotient wird auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet und ergibt so die Anzahl der zu veranschlagenden Wohnungseinheitengleichwerte je Abnahmestelle. Es wird wenigstens eine Grundgebühr in Höhe eines Wohnungseinheitengleichwerts (96,00 €) pro Jahr erhoben. Bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken mit einer jährlichen gebührenpflichtigen Abwassermenge von mehr als 900 m³ beträgt die Grundgebühr abweichend von den Sätzen 1 bis 4 960,00 € pro Jahr. Als nicht zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke im Sinne dieses Absatzes gelten alle Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2, oder 4 fallen, insbesondere Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, Einrichtungen des medizinischen, pflegerischen, kirchlichen oder kulturellen Bereichs, der Wissenschaft oder Forschung sowie freiberuflich genutzte oder ungenutzte Grundstücke. (4) Bei Grundstücken, die sowohl zu Wohnzwecken als auch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden („Mischgrundstücke“) mit einer jährlichen gebührenpflichtigen Wassermenge von bis zu 900 m³ beträgt die Grundgebühr pro Jahr und Wohnungseinheitengleichwert (WE-GW) 96,00 €. Die Ermittlung der Wohnungseinheitengleichwerte erfolgt auf der Grundlage der jeweils jährlichen gebührenpflichtigen Abwassermenge dergestalt, dass die jährliche gebührenpflichtige Abwassermenge durch 90 geteilt wird. Der entstehende Quotient wird auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet und ergibt so die Anzahl der zu veranschlagenden Wohnungseinheitengleichwerte je Abnahmestelle. Es wird pro Jahr wenigstens eine Grundgebühr in Höhe eines Wohnungseinheitengleichwerts (€ 96,00) zuzüglich jeweils eines weiteren Wohnungseinheitengleichwerts pro vorhandener Wohnungseinheit im Sinne von Absatz 2 erhoben. Bei Mischgrundstücken mit einer jährlichen gebührenpflichtigen Abwassermenge von mehr als 900 m³ beträgt die Grundgebühr abweichend von den Sätzen 1 bis 4 960,00 € pro Jahr zuzüglich einer jährlichen Grundgebühr von € 96,00 je Wohnungseinheit im Sinne von Abs. 2. Mischgrundstücke sind Grundstücke mit mindestens einer Wohnungseinheit im Sinne von Abs. 2 und einer über die Wohnnutzung hinausgehenden sonstigen Nutzung (z. B. Gewerbebetrieb, Landwirtschaftsbetrieb, Einrichtung des medizinischen, pflegerischen, kirchlichen oder kulturellen Bereichs, der Wissenschaft oder Forschung oder freiberufliche Tätigkeit). (5) Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Einrichtung in allen Fällen zu erheben, in denen die Möglichkeit der Nutzung durch die Existenz eines Abwasseranschlusses besteht. Die Mengengebühr beträgt je m³ Abwasser, 1. das in öffentliche Kanäle eingeleitet und anschließend durch eine Kläranlage gereinigt wird 2,93 EUR 2. das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an eine Kläranlage angeschlossen sind 1,94 EUR 3. für Fäkalwasser, das aus abflusslosen Gruben entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt wird 17,50 EUR 4. für Fäkalschlamm, der aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt wird 29,00 EUR § 12 Starkverschmutzerzuschläge Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben. III. Niederschlagswassergebühr § 13 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr (1) Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr ist die zu veranlagende Fläche eines Grundstückes. Ausgenommen sind Grundstücke, die gemäß § 2 des Sächsischen Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Die zu veranlagende Fläche eines Grundstückes wird als gewichtete Summe der tatsächlich bebauten und befestigten Grundstücksflächen ermittelt. Berücksichtigt werden nur solche Flächen, von denen das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. (3) Die Bemessungsfläche wird folgendermaßen ermittelt: Bemessungsfläche (m2) = F1 x y1 + F2 x y2 + F3…… Folgende Abflussbeiwerte werden (in Anlehnung an die DIN 1986) berücksichtigt: (4) Die Bemessungsfläche wird bei vorhandenen baulichen Anlagen zur Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser mit einem Mindestfassungsvolumen von 2m3/ 100 m2 bebauter und befestigter Fläche, welche an der Speicher bzw. die Versickerungsanlage angeschlossen ist (Fläche nach Berücksichtigung des jeweiligen Abflussbeiwertes) und einer ganzjährigen Nutzung folgendermaßen reduziert: - Bei Versickerungsanlagen nach ATV-138 beträgt die Abzugsfläche 45m 2/ m3 Speichervolumen. Die Reduzierung erfolgt maximal bis zur vollen Bemessungsfläche (Fläche, die an den Speicher bzw. die Versickerungsanlage angeschlossen ist). (1) Die nach § 13 für jedes Grundstück zu veranlagende Fläche wird mit dem Bescheid zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr festgestellt. (2) Der Grundstückseigentümer hat dem Verband eine Erklärung über die nach § 12 zu veranlagende Fläche abzugeben. Wird die Abgabe der Erklärung versäumt, oder sind die Angaben unvollständig oder widersprüchlich, ist der Verband berechtigt, diese Angaben auf Kosten des Grundstückseigentümers anderweitig zu beschaffen oder die Verhältnisse zu schätzen. (3) Veränderungen der nach § 13 maßgeblichen Umstände hat der Grundstückseigentümer unverzüglich dem Verband mitzuteilen. Der Verband ist berechtigt, bei verspäteter oder unterlassener Mitteilung die Niederschlagswassergebühr rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veränderung der Grundstücksverhältnisse zu erheben. § 15 Festsetzung der Niederschlagswassergebühr (1) Die Niederschlagswassergebühr wird entsprechend der zu veranlagenden Fläche für den Veranlagungszeitraum festgesetzt. Für den Veranlagungszeitraum gilt § 4 entsprechend. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. (2) Bei einer Änderung der zu veranlagenden Fläche ist die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr zum Beginn des nächsten Quartals anzupassen. § 16 Höhe der Niederschlagswassergebühr Die Niederschlagswassergebühr beträgt 1,10 EUR/m2 der nach § 13 zu veranlagenden bebauten und befestigten Fläche auf dem Grundstück. IV. Aufwandsersätze nach § 14 der Entwässerungssatzung sowie sonstige Aufwendungen die nicht in den Gebühren nach §§ 10, 11 und 16 enthalten sind § 17 Aufwandsersatz für Grundstücksanschlüsse Der Aufwandsersatz nach § 14 Abs. 3 der Entwässerungssatzung beträgt für Leitungen bis DN 250 bei Verlegen in vorhandenen befestigten Straßen bei offener Bauweise bei Verlegung in Neubaugebieten und unbefestigten Straßen sowie auf dem anzuschließenden Grundstück für die Errichtung von Kontrollschächten § 18 Aufwandsersatz für sonstige Aufwendungen Schachtscheingenehmigung für Einzelstandorte 24,00 EUR pro Standort V. Auskunfts- und Anzeigepflichten; Ordnungswidrigkeiten § 19 Auskunftspflicht (1) Die Gebührenschuldner oder ihre Vertreter haben dem Verband auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist. (2) Den Beauftragten des Verbandes ist zur Prüfung der örtlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des § 20 der Entwässerungssatzung ungehinderter Zutritt zu allen hierfür in Betracht kommenden Grundstücksteilen zu gewähren. § 20 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. (2) Mit der Anzeige über den Eigentumswechsel ist auch der abgelesene oder der zwischen dem alten und neuen Eigentümer vereinbarte Wasserzählerstand mitzuteilen. (3) Zum Ende des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner dem Verband anzuzeigen: 1. die Menge des Wasserverbrauchs aus der nicht öffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), (4) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Höhe der Gebührenschuld beeinflussen, so hat der Gebührenschuldner dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (5) Ist bei Großeinleitern mit einer jährlichen Schmutzwassermenge von mehr als § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer seinen Auskunftspflichten nach § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 oder seinen Anzeigepflichten nach § 20 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
VI. Schlussbestimmungen § 22 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Im Hinblick auf die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr (§ 15) tritt § 4 rückwirkend zum 01.06.2003 in Kraft und ersetzt ab 01.06.2003 § 4 der Satzung des Versorgungsverbandes Grimma- Geithain über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 12.10.2006. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 12.10.2006 außer Kraft. Colditz, den 13.10.2006 Bauer
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Ist eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bauer |
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