
S A T Z U N G des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain Gültig ab dem 01.09.2007 Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist und §§ 2, 9,17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) in Verbindung mit den §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist und des § 47 Absatz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), welches zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert wurde, hat die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain (nachfolgend „Verband“) am 11.07.2007 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines § 1 Öffentliche Einrichtung II. Anschluss und Benutzung § 13 Genehmigungen III. Anzeigepflicht, Haftung § 23 Anzeigepflicht IV. Schlussbestimmungen § 27 Unklare Rechtsverhältnisse I. Allgemeines § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Der Versorgungsverband Grimma-Geithain (im Folgenden: Verband) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).Der Verband bedient sich zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung der Kommunalen Wasserwerke Grimma-Geithain GmbH bzw. der OEWA Wasser und Abwasser GmbH. (2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage sowie von öffentlichen Verkehrsflächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder das in Kleinkläranlagen oder in abflusslosen Gruben gesammelt wird. (3) Die Beseitigung des Abwassers erfolgt nach dem Misch- oder Trennsystem bzw. durch mobile Entsorgung. Der Verband entscheidet über das jeweils anzuwendende Entwässerungssystem. § 2 Begriffe (1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Als Abwasser gelten auch der Schlamm aus Kleinkläranlagen (Fäkalschlamm) und der Inhalt abflussloser Gruben (Fäkalwasser). (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, gelten jedoch als ein Grundstück, wenn sie demselben Eigentümer gehören. (3) Öffentliche Abwasseranlagen sind Anlagen, deren Zweck die Sammlung, Ableitung und Behandlung des angefallenen Abwassers ist. Abwasseranlagen sind insbesondere die vom Verband oder im Auftrag des Verbandes errichteten, betriebenen und unterhaltenen · gesamten öffentlichen Abwasserkanäle einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen für Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Mischwasser, (4) Öffentliche Abwasserkanäle, als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sind · Kanäle, die dem Verband mit Vertrag vom 22.Dezember 1993 vom Verein kommunaler Anteilseigner an der WAB Leipzig GmbH i.L. übertragen wurden, (5) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des auf den Grundstücken anfallenden Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Es sind dies insbesondere die · Grundstücksentwässerungsleitungen (6) Bei der Entwässerung eines Grundstücks über ein anderes Grundstück sind die das andere Grundstück querenden Anlagen, soweit sie nicht zugleich auch vom anderen Grundstück genutzt werden, bis zur Grenze der öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche Grundstücksentwässerungsanlagen des hinterliegenden Grundstücks. (7) Einleitungsstelle ist der Einbindepunkt des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Abwasseranlage. Die Einbindung erfolgt mit der Fließrichtung des Abwassers im Hauptsammler. Bei hintereinander liegenden Grundstücken im Sinne des Abs. 5 sind für Einleitvoraussetzungen die Gegebenheiten an der Grenze zum vorderen Grundstück maßgeblich. (8) Der Grundstücksanschluss als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen ist der Verbindungskanal zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und den Grundstücken einschließlich Kontrollschacht, welcher bis maximal 1 Meter hinter der Grundstücksgrenze errichtet wird. Falls kein Kontrollschacht vorhanden ist, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze. (9) Hebeanlage ist eine Pumpanlage, über die das Grundstück in einen öffentlichen Abwasserkanal entsorgt wird. (10) Kontrollschacht ist ein Schachtbauwerk zur Kontrolle und Reinigung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage. (11) Als Rückstauebene gilt die Straßenoberkante an der Einleitungsstelle des Grundstücksanschlusses in den öffentlichen Kanal. Der Verband kann die Rückstauebene im Einzelfall höher festsetzen, wenn Besonderheiten des Geländes, insbesondere die Hanglage, dies erfordern. (12) Kleinkläranlagen sind Kläranlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarfs (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind. (13) Pflanzenkläranlagen sind Kleinkläranlagen mit horizontal oder vertikal durchströmten Pflanzenbeeten nach ATV-A-262 einschließlich Vorkläreinrichtung. (14) Abflusslose Gruben sind dichte Behälter oder Schächte ohne Ab- oder Überlauf. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht, Versorgungseinstellung (1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks Berechtigter (Anschlussberechtigter) kann den Anschluss eines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe dieser Satzung verlangen. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht für Niederschlagswasser, das ohne Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Belange mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand verwertet oder versickert werden kann oder das aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen ist. Der Verband kann den Anschluss und die Benutzung genehmigen, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen öffentlichen Abwasserkanal erschlossen sind. Die Anschlussberechtigten können nicht verlangen, dass ein neuer öffentlicher Kanal gebaut oder ein bestehender geändert wird, sofern im Einzelfall eine andere Abwasserbeseitigung zweckmäßiger ist. (4) Der Anschluss eines Grundstückes an einen bestehenden Kanal sowie seine Benutzung können eingeschränkt oder versagt werden, wenn die Abwasserbeseitigung wegen der Lage des Grundstückes oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (5) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Abs. 3 und 4, sofern die Berechtigten im Sinne des Abs. 1 sich verpflichten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. (7) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. (8) Das Anschluss- und Benutzungsrecht bezieht sich auch auf die Überlassung des Schlamms aus Kleinkläranlagen (Fäkalschlamm) und des Inhalts abflussloser Gruben (Fäkalwasser). (9) Wird die Abwassergebühr nach der auf dem Frischwassermaßstab beruhenden Schmutzwassermenge berechnet oder handelt es sich um Aufwandsersatz für einen Grundstücksanschluss, ist der Verband berechtigt, bei Nichtzahlung der fälligen Abwasserabgabenschuld trotz Mahnung die Versorgung des Grundstücks mit Wasser zwei Wochen nach der Androhung einzustellen, sofern Abwasserabgabenschuldner und Wasserabnehmer identisch sind. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner darlegt, dass die Folgen der Wassereinstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Abgabenschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. Der Verband hat die Wasserversorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Abgabenschuldner die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung ersetzt hat. § 4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung eines Grundstücks Berechtigte, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt (Anschlusspflichtige), sind verpflichtet, sich nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen (Anschlusszwang), diese zu benutzen (Benutzungszwang) und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser dem Verband zu übergeben (Überlassungspflicht). (2) Daneben sind auch die schuldrechtlich zur Benutzung eines Grundstücks Berechtigten verpflichtet, das gesamte Abwasser nach den Bestimmungen dieser Satzung in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungspflichtige). (3) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen für Niederschlagswasser, das ohne Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Belange mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand verwertet oder versickert werden kann oder das aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen ist. (4) Bebaute Grundstücke sind innerhalb einer Frist von drei Monaten an die öffentliche Einrichtung anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag die Frist verlängert werden. Den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung gibt der Verband dem Anschlusspflichtigen bekannt. (5) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss nachteilig wäre, kann der Verband verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (6) Wird an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in denen noch kein Abwasserkanal vorhanden, jedoch geplant ist, ein Neubau errichtet oder in einem bereits bestehenden Bauwerk die vorhandene Abwassereinrichtung wesentlich geändert oder erneuert, so sind auf Verlangen des Verbandes die notwendigen Einrichtungen für den späteren Anschluss zu planen und vorzusehen. § 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich und hygienisch unbedenklich ist. (2) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen. (3) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden. § 6 Ausgeschlossene Einleitungen (1) Von der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die durch ihre Eigenschaften und/oder Menge die Reinigungswirkung der Abwasserbehandlungsanlagen, die Schlammverwertung oder -entsorgung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, pastöse Stoffe, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: a) feste Stoffe, die durch Ablagerung in den Kanälen den Abfluss behindern können, z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Trester, Schlamm, Haut und Lederabfälle, b) flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, z. B. Kalkschlempe, Zementschlempe, c) feuergefährliche oder explosible Stoffe, z. B. Benzin, Karbid, Lösungsmittel, Farbreste, Öle, d) Chemikalien, die durch ihre Toxizität, Persistenz und Bioakkumulation als Gifte einzustufen sind, z. B. Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Phenole, e) Abwässer, die übel riechende, brennbare, explosible, giftige, aggressive oder sonstige schädliche Dämpfe oder Gase bilden und Rückstände aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, f) Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft, g) Deponiesickerwasser, sofern keine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erfolgt, h) Farbstoffe in einer so hohen Konzentration, dass die Abwasseranlagen negativ beeinträchtigt werden oder der Vorfluter infolge Einleitung des Ablaufes nach einer Abwasserbehandlungsanlage visuell gefärbt erscheint, i) radioaktive Abwässer, sofern die in den gültigen Gesetzen vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten werden, j) sowie alle Stoffe, die nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Siche- rung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetz- KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) als Abfall ordnungsge- mäß zu beseitigen oder zu verwerten sind. k) Schmutzwasser in Niederschlagswasserleitungen der öffentlichen Abwasseranlagen bzw. Nebenanlagen der Straßenentwässerung. l) Abwasser, das dem jeweiligen wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht und insbe- sondere am Ablauf von Vorbehandlungsanlagen die festgesetzten Grenzwerte nicht ein hält m) Grund,- Quell- und Drainagewasser, sowie Niederschlagswasser von unbebauten bzw. unbefestigten Flächen. (3) Der Verband kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Anschluss- und Benutzungspflichtige eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt. (4) Der Verband kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, · wenn dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde oder · wenn es nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (5) Schließt der Verband in Einzelfällen Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung aus, bedarf dies gemäß § 63 Abs. 6 SächsWG einer vorherigen Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde. § 7 Einleitungsbeschränkungen (1) Die Einleitbeschränkungen hinsichtlich von Grenzwerten ergeben sich unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Gesetze und der Abwasserverordnung sowie deren Anhänge in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus kann der Verband bei der Festlegung von Einleitbeschränkungen die Hinweise und Empfehlungen der DWA und der DVGW heranziehen. (2) Wenn die speziellen Gegebenheiten der Kanalisation, der Einleitstelle in das Gewässer bzw. öffentliche Behandlungsanlagen oder wasserrechtliche Auflagen und Genehmigungen der zuständigen Wasserbehörden es erforderlich machen, kann der Verband weitergehende spezielle Einleitbeschränkungen festsetzen. Spezielle Einleitbeschränkungen sind immer dann erforderlich, wenn die Menge oder Konzentration eines oder mehrerer Parameter im Abwasser des Einleiters schädigende Wirkung auf die öffentlichen Abwasseranlagen bewirken kann oder wenn die Einleitung die Einhaltung der Grenz- bzw. Überwachungswerte an der Einleitstelle in das Gewässer für den Verband unangemessen erschwert bzw. unmöglich macht. (3) Der Verband kann unabhängig von der Forderung der zuständigen Wasserbehörde im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von der Vorbehandlung oder Drosselung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. Die Drosselung von Niederschlagswasser kann dabei auf die im natürlichen Zustand vom Grundstück maximal abfließende Menge begrenzt werden. (4) Eine Verdünnung des Abwassers zum Erreichen der Einleitwerte ist unzulässig. (5) Treten Störungen im Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen auf, so haftet der betreffende Einleiter für den entstandenen Schaden durch Nichteinhaltung der Grenzwerte. (6) Schmutzwasser darf, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen, in öffentliche Abwasserkanäle, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (7) Fäkalwasser und Fäkalschlamm darf in öffentliche Abwasseranlagen nur an den dafür festgelegten Einlassstellen eingeleitet werden. Der Transport des Fäkalwassers und des Fäkalschlammes darf nur durch die vom Verband autorisierten Fachfirmen erfolgen. (8) Menge und Schadstofffracht des anfallenden Abwassers sind, soweit Aufwand und Nutzen dies rechtfertigen, durch entsprechende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. (9) Der Verband kann über die Festlegungen der Absätze 1 bis 2 hinaus insbesondere mit gewerblichen und industriellen Anschlusspflichtigen, deren Abwasser hinsichtlich der Konzentration bzw. Fracht von Parametern mit für die jeweilige Abwasseranlage schädlichen Wirkungen verbunden ist, Sonderverträge abschließen. In diesen Verträgen ist die Art der eventuellen Vorbehandlung durch den Anschlusspflichtigen bzw. die Art und Häufigkeit von Eigen- und Fremdkontrollen des Abwassers zu vereinbaren. Kommt es zu keiner vertraglichen Einigung, kann der Verband die Einleitung der in Konzentration bzw. Menge schädlichen Abwässer untersagen. § 8 Vorbehandlungsanlage (1) Werden die gemäß § 7 vorgegeben Grenzwerte nicht eingehalten kann der Verband vom Anschlusspflichtigen den Einbau einer Vorbehandlungsanlage fordern. (2) Zur Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit muss im Ablauf der Vorbehandlungsanlagen eine Möglichkeit zur Probenentnahme vorgesehen werden. Die genaue Lage des Probeentnahmepunktes ist mit dem Verband abzustimmen. (3) Der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hat durch Eigenkontrolle zu überwachen und zu gewährleisten, dass die für die Einleitung in die Abwasseranlage zugelassenen Konzentrationen nicht überschritten werden. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, das dem Verband oder einem Beauftragten des Verbandes auf Verlangen vorzulegen ist. (4) Leitet ein Betrieb an mehreren Stellen seine Abwässer in die öffentliche Kanalisation ein und werden diese Abwässer zu einer gemeinsamen Einleitstelle oder Aufbereitungsanlage geführt, so dürfen die zulässigen Einleitwerte in einer Mischprobe, die aus den in jeder Einleitungsstelle als qualifizierte Stichprobe genommenen Proben zusammengestellt wird, nicht überschritten werden. (5) In jedem Betrieb muss eine Person bestimmt und dem Verband angezeigt werden, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlage verantwortlich ist. (6) Abscheider müssen vom Anschlusspflichtigen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Verband kann die Entleerungs- und Reinigungszeiträume festsetzen. Jede Abscheideanlage ist mindestens einmal jährlich zu entleeren und zu reinigen. Dies ist auf Verlangen des Verbandes oder eines Beauftragten des Verbandes nachzuweisen. (6) Bei Bau, Betrieb und Wartung der Vorbehandlungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (7) Der Anschlusspflichtige ist für jeden Schaden haftbar, der durch unsachgemäßen Betrieb und Wartung der Vorbehandlungsanlagen dem Verband entsteht. (8) Die Einbringung von Rückständen aus der Vorbehandlung in die Sammelleitungen ist nicht zulässig. Das Abscheidegut ist nach den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen. Dies ist auf Verlangen des Verbandes oder eines Beauftragten des Verbandes nachzuweisen. (9) Der Anschlusspflichtige hat dem Verband umgehend Mitteilung zu machen, wenn die Funktionsfähigkeit der Vorbehandlung gestört ist, wenn sie außer Betrieb genommen werden soll oder nicht mehr benötigt wird. Er hat regelmäßig Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Vorbehandlung als Eigenkontrollen durchzuführen und dies schriftlich zu dokumentieren. Anlagen mit unzureichender Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu verändern. § 9 Untersuchung des Abwassers (1) Der Verband kann Untersuchungen von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit auf eigene Kosten vornehmen. Für das Zutrittsrecht gilt § 22 entsprechend. (2) Zur Kontrolle der Grenzwerte erfolgt die Entnahme des Abwassers als qualifizierte Stichprobe. Der Verband ist berechtigt, eine andere Form der Probeentnahme durchzuführen, um genauere Kenntnisse über Konzentrationen und Frachten einzelner Parameter zu ermitteln. (3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers die Nichteinhaltung der festgelegten Grenzwerte festgestellt wird, sind die gesamten Kosten der Untersuchung vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu tragen. Außerdem sind die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Bei drohender Gefahr bzw. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Frist ist der Verband berechtigt, die Mängel auf Kosten des Anschluss- und Benutzungspflichtigen selbst zu beseitigen. § 10 Grundstücksbenutzung (1) Unter den Voraussetzungen des § 109 des Sächsischen Wassergesetzes sind die Anschlusspflichtigen verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung des Abwassers über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Der Verband ist verpflichtet, das Grundstück nach Durchführung der Maßnahme wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach Absatz 1 sind weiterhin zu dulden. (4) Anschlusspflichtige haben insbesondere auch den Anschluss anderer Grundstücke an den Grundsstücksleitungen in ihrem Grundstück zu dulden, sofern kein eigener Anschluss der fremden Grundstücke möglich ist. (5) Wird der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage berechtigterweise beseitigt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. § 11 Eigentum am Abwasser Die Abwässer werden mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, mit der Übernahme des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und des Fäkalwassers aus abflusslosen Gruben oder mit der Probeentnahme bezüglich der Probeentnahmemenge Eigentum des Verbandes. Er ist nicht verpflichtet, in den überlassenen Abwässern nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Darin vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. § 12 Benutzungsgebühren (1) Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen werden Gebühren nach der "Satzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung)" in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Der Verband ist berechtigt, für das Gebühren-Inkasso einen Dritten zu beauftragen. II. Anschluss und Benutzung § 13 Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung des Verbandes bedürfen: § 14 Grundstücksanschlüsse (1) Jedes Grundstück erhält einen Grundstücksanschluss und ist ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Ausnahmen hiervon können widerruflich zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundstückseigentümer durch Grunddienstbarkeiten oder Baulasten gesichert sind. Stehen auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, kann der Verband verlangen, dass jedes von ihnen einen unmittelbaren Anschluss erhält. In Gebieten des Trennverfahrens erhalten die Grundstücke getrennte Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser; dies erfordert die Trennung der Abwassersammlung auf dem Grundstück. (2) Der Antrag auf Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage ist schriftlich, drei Monate vor geplanten Baubeginn, bei dem Verband zu stellen. Sofern der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zu der Maßnahme beizufügen oder in anderer Weise die Berechtigung nachzuweisen. Eine Zustimmung des Verbandes ist zwei Jahre gültig. Bei Bedarf kann eine Verlängerung gewährt werden. (3) Der Verband prüft die Unterlagen und wirkt auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksanschlüssen und den nach dieser Satzung zu erfüllenden Voraussetzungen hin. Er ist berechtigt, Ergänzungen der Unterlagen, Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse und Stellungnahmen von Sachverständigen zu fordern, soweit dies notwendig ist. (4) Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich vom Verband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Kontrollschächte sind stets zugänglich zu halten. (5) Der Verband legt nach Anhörung des Anschlusspflichtigen insbesondere · die Art und Lage des Grundstücksanschlusses , (6) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss geteilt, so sind die neuen Grundstücke gesondert anzuschließen. Soweit dem gesonderten Anschluss erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. § 15 Aufwandsersatz (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung der Grundstücksanschlüsse nach § 14 an die öffentliche Abwasseranlage sind dem Verband zu erstatten, soweit die Maßnahme vom Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung eines Grundstücks Berechtigten zu vertreten ist oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. (2) Der Verband kann auf Antrag des Anschlussberechtigten weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. (3) Der Aufwandsersatz wird nach Einheitssätzen ermittelt. Die Einheitssätze sind Bestandteil der Abwassergebührensatzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain. (4) Der Verband kann die Durchführung der Maßnahme davon abhängig machen, dass der Anschlussberechtigte eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 50 % der voraussichtlich anfallenden Kosten leistet. Vorauszahlungen sind mit dem endgültigen Erstattungsanspruch zu verrechnen. (5) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (6) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. § 16 Herstellung, Änderung und Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die zum Anschluss an den Grundstücksanschluss auf dem Grundstück sowie in den Gebäuden erforderliche Grundstücksentwässerungsanlage hat der Anschlusspflichtige auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Normen planen, herstellen, erneuern, ändern, unterhalten, reinigen und ggf. beseitigen zu lassen. Art und Lage der Zuleitung zum Grundstücksanschluss wird vom Verband nach Anhörung des Anschlusspflichtigen bestimmt. Die Arbeiten müssen nach genehmigten Plänen entsprechend den technischen Vorschriften durchgeführt werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Arbeiten sind von Fachfirmen durchzuführen. Werden die Arbeiten von anderen Firmen oder vom Anschlusspflichtigen selbst ausgeführt, so ist die fachgerechte Ausführung der Arbeiten durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen zu bescheinigen. (3) Die Ausführung und Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Veränderungen an diesen Anlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Nach Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und Fertigstellung des Grundstücksanschlusses schließt der Verband oder dessen Beauftragter die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage an. (4) Der Verband ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Anschließung zu überprüfen. Er hat dem Anschlusspflichtigen auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden, so ist der Verband berechtigt, bis zur angezeigten und abgenommenen Beseitigung des Mangels den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zu verweigern. (5) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung eines Grundstücks Berechtigte hat seine Grundstücksentwässerungsanlage nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, instand zu halten und ggf. zu ändern. Er hat dafür zu sorgen, dass von seiner Grundstücksentwässerungsanlage keine Gefährdung der Gewässer sowie keine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke, der öffentlichen Abwasseranlage und der Wasserversorgung ausgehen. Werden Mängel festgestellt, kann der Verband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Anschlusspflichtigen in einer angemessenen Frist in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den geltenden Bedingungen, so hat der Anschlusspflichtige sie auf eigene Kosten anzupassen. Der Anschlusspflichtige ist zu einer Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen oder Erweiterungen an der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen dies erforderlich machen. (6) Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden und in Gebäuden unterhalb des Kellergeschossfußbodens werden durch den Verband abgenommen. Der Anschlusspflichtige hat die Abnahme eine Woche vorher zu beantragen. Bei der Abnahme müssen alle Einrichtungen sichtbar und gut zugänglich sein. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. (7) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so hat der Anschlusspflichtige dies dem Verband mitzuteilen. Der Verband beauftragt die Trennung an der Einleitstelle. Die Kosten trägt entsprechend der Anschlusspflichtige. § 17 Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben (1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn die Abwässer nicht unmittelbar in eine öffentliche Kläranlage eingeleitet werden können und die notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage direkt angeschlossen ist. (2) In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen nur häusliches oder damit vergleichbares Abwasser eingeleitet werden. Die Einleitung von Niederschlagswasser ist nicht zulässig. (3) Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sind als Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr der Abwässer durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist. Sie sind in der Nähe von öffentlichen Straßen oder Wegen anzulegen. Der Verband kann insbesondere verlangen, dass die Zufahrt zur Anlage ermöglicht und in verkehrssicherem Zustand gehalten wird, und dass störende Bepflanzungen und Überschüttungen von Schachtdeckeln beseitigt werden. Scheitert die Abfuhr daran, dass die Grundstücksanlagen nicht zugänglich sind, hat der Anschlusspflichtige die entstandenen Kosten zu tragen. Die anzulegende Saugschlauchlänge darf bei der Abfuhr aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen nicht mehr als 15 m betragen. Für notwendige Mehrlängen können zusätzliche Kosten berechnet werden. (4) Der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung eines Grundstücks Berechtigte trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs von Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie ihrer Stilllegung. (5) Der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung eines Grundstücks Berechtigte ist für den störungsfreien Betrieb und die Wartung der auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage verantwortlich. (6) Anlagen ohne Abwasserbelüftung gemäß DIN 4261-1 bzw. DIN EN 12566-1 und abflusslose Gruben sind nach Bedarf zu leeren (Bedarfsentsorgung). Unabhängig von der Bedarfsentsorgung sind sie daneben jährlich zu leeren (Regelentsorgung). Auf schriftlichen Antrag des Eigentümers kann der Verband Abweichungen von der Regelentsorgung genehmigen, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind : 1. Die Anlage besitzt ein Nutzvolumen von > 1,5 m3 pro angeschlossenen Einwohner. (7) Anlagen mit Abwasserbelüftung gemäß DIN 4261 Teil 2 bzw. DIN EU 12566-3 und die Vorklärbehälter von Pflanzenkläranlagen sind zu leeren, wenn im Ergebnis der Wartung ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Erfolgt keine Wartung oder kann keine Wartung nachgewiesen werden, hat eine jährliche Leerung zu erfolgen. § 18 Überwachung (1) Der Verband bzw. von ihm beauftragte Dritte sind zur Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und der Abwasserbeschaffenheit und –menge befugt. Die Überwachung umfasst das Einholen von Auskünften und Unterlagen sowie die Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlagen vor Ort einschließlich der Entnahme von Abwasserproben und Messung der Abwassermenge. (2) Der Verband kann über die Art und Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. (3) Der Verband bzw. beauftragte Dritte überwachen die Eigenkontrolle und die Wartung der Kleinkläranlagen durch den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung eines Grundstücks Berechtigten. § 19 Abscheider, Hebeanlagen, Zerkleinerungsgeräte (1) Soweit der Verband keine speziellen Forderungen zum Bau und Betrieb der Abscheider erhebt, gelten die einschlägigen Regelwerke für die Auslegung und den Betrieb von Abscheidern. Diese sind insbesondere die DIN 1999 bzw. DIN EN 858 Benzinabscheider, Heizölabscheider und die DIN 4040 bzw. DIN EN 1825 Abscheideanlagen für Fette. (2) Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung. (3) Der Verband kann vom Anschlusspflichtigen auf dessen Kosten den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. (4) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 20 Betriebstechnische Kontrolle (1) Der Verband kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verlangen, dass auf Kosten des Anschlusspflichtigen für die Kontrolle Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der Verband kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Verband auf Verlangen vorzuzeigen. § 21 Sicherung gegen Rückstau (1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Anschlusspflichtige selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet der Verband nicht. (2) Die vom Verband für die Grundstücke festgesetzten Anschlusshöhen sind Mindesthöhen, die nicht unterschritten werden dürfen. Dem Anschlusspflichtigen obliegt es daher, sich auch über die angegebenen Mindesthöhen für ungeschützte Abläufe hinaus gegen Rückstau selbst zu schützen. (3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. (4) Wo die Absperrvorrichtung nicht dauernd geschlossen sein kann oder die Räume unbedingt gegen Rückstau gesichert werden müssen, z.B. Wohn- und Sanitärräume, gewerbliche Räume, Lagerräume oder andere Räumlichkeiten, ist das Abwasser mit einer Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben. § 22 Zutrittsrecht (1) Der Verband ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen in bautechnischer und betriebstechnischer Hinsicht zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Die Beauftragen haben sich auszuweisen. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Anschlusspflichtige sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Grundstücksbegehung wird in der Regel drei Werktage im Voraus bekannt gegeben. Ausgenommen von der Ankündigungsregelung sind Zutrittsbegehren für Probeentnahmen und Messungen bei einem hinreichenden Verdacht auf eine nach Art oder Menge unzulässige Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage. III. Anzeigepflicht, Haftung § 23 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind dem Verband der Erwerb und die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Unverzüglich hat der Anschlusspflichtige dem Verband mitzuteilen, wenn · Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers eintreten, (3) Inhaber von Gewerbe- und Industriegrundstücken haben über die Festlegungen des Absatz 2 hinaus dem Verband auch mitzuteilen, wenn erstmals Abwasser vom Betriebsgrundstück in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. § 24 Haftung des Verbandes (1) Für Schäden, die der Anschlusspflichtige durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Abwasserbeseitigung erleidet, haftet der Verband aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden; es sei denn, dass der Schaden vom Verband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden vom Verband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens; es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Verbandes verursacht worden ist. (2) Mängeln oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüchen, Schneeschmelze, durch Hemmungen im Wasserablauf oder durch rechtswidrige Eingriffe Dritter hervorgerufen werden, hat der Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche eines Anschlusspflichtigen anzuwenden, die dieser gegen ein drittes Abwasserentsorgungsunternehmen oder Beauftragte des Verbandes aus unerlaubter Handlung geltend macht. Der Verband ist verpflichtet, seinen Anschlusspflichtigen auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind und von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung von Schadenersatz erforderlich ist. (4) Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hat der Anschlusspflichtige dem Verband den entstandenen Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. In der Schadensanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt des Schadens sowie die Schadenshöhe anzugeben. § 25 Anordnungsbefugnis /Haftung des Anschlusspflichtigen (1) Der Verband kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen. (2) Der Anschlusspflichtige haftet für schuldhaft verursachte Schäden an den öffentlichen Abwasseranlagen, die infolge einer unsachgemäßen oder diesen Entsorgungsbedingungen widersprechenden Benutzung entstehen. Er hat den Verband von Ersatzansprüchen freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Der Anschlusspflichtige und der Abwassereinleiter haften als Gesamtschuldner. § 26 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 dem Anschluss- oder Benutzungszwang nicht nachkommt und das Abwasser nicht dem Verband überlässt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 und 2 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die vorgeschriebenen Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser nicht einhält, 3. entgegen § 7 Abs. 3 Abwasser ohne Drosselung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, 4. entgegen § 7 Abs. 6 Schmutzwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Kanäle einleitet, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind, 5. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne schriftliche Genehmigung des Verbandes herstellt, benutzt oder ändert, 6. entgegen § 14 Abs. 4 die Kontrollschächte nicht stets zugänglich hält, 7. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach § 16 Abs. 1 unterhält, kontrolliert und reinigt, 8. entgegen § 16 Abs. 3 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt, 9. entgegen § 16 Abs. 5 eine Grundstücksentwässerungsanlage nicht ändert, wenn eine Änderung oder Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen dies erfordert, 10. entgegen § 16 Abs. 5 Mängel an der Grundstücksentwässerungsanlage trotz Aufforderung durch den Verband nicht beseitigt 11. entgegen § 17 Abs. 1 die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube nicht außer Betrieb setzt , 12. entgegen § 17 Abs. 2 die Einleitbeschränkungen nicht beachtet oder Niederschlagswasser in Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben einleitet, 13. entgegen § 17 Abs. 6 und 7 nicht oder nicht rechtzeitig die vorgeschriebene Entleerung der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube vornimmt, 14. entgegen § 19 Abs. 1 und 2 keine ordnungsgemäßen Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen eingebaut, betreibt und unterhält oder nicht mehr betriebsfähige Abscheider nicht erneuert sowie die notwendige Entleerung und Reinigung des Abscheiders nicht rechtzeitig vornimmt, 15. entgegen § 23 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Verband nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt. IV. Schlussbestimmungen § 27 Unklare Rechtsverhältnisse Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Anschlusspflichtigen nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG). § 28 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Versorgungsverbandes Grimma- Geithain über die Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer (Entwässerungssatzung) vom 09.04.2003 außer Kraft. Narsdorf, den 19.07.2007 R. Bauer Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Ist eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Narsdorf, den 19.07.2007 R. Bauer |
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