Wasserversorgungssatzung als PDF-Dokument

SATZUNG

des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain über die Erhebung von Wassergebühren

(Wassergebührensatzung)

vom 09.04.2003

Aufgrund von § 57 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist und §§ 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S 2) geändert wurde in Verbindung mit den §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333) geändert worden ist und § 6 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), welches zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 206) geändert wurde, hat die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain (nachfolgend "Verband") am 09.04.2003 folgende Satzung beschlossen:


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 6 Art der Versorgung
§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
§ 8 Verwendung des Wassers
§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs
§ 10 Einstellung der Versorgung
§ 11 Grundstücksbenutzung
§ 12 Zutrittsrecht

II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers und Messeinrichtungen

§ 13 Anschlussantrag
§ 14 Hausanschlüsse
§ 15 Aufwandsersatz
§ 16 Anlage des Anschlussnehmers
§ 17 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
§ 18 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
§ 19 Technische Anschlussbedingungen
§ 20 Messung
§ 21 Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 22 Ablesung
§ 23 Benutzungsgebühren

III. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung

§ 24 Anzeigepflichten
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Haftung bei Versorgungsstörungen
§ 27 Verjährung von Schadenersatzansprüchen
§ 28 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Unklare Rechtsverhältnisse
§ 30 In-Kraft-Treten


I. Allgemeines

§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

(1) Der Verband betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Verband. Er stimmt sich dazu mit der jeweiligen Kommune ab.

(2) Der Verband bedient sich zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung der Kommunalen Wasserwerke Grimma-Geithain GmbH.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.

(2) Als Wasserabnehmer gelten die Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, gelten jedoch als ein Grundstück, wenn sie demselben Eigentümer gehören.

(4) Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben den Zweck, die im Verbandsgebiet angeschlossenen Grundstücke mit Wasser zu versorgen. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören insbesondere das öffentliche Verteilungsnetz, Hochbehälter und Pumpwerke sowie die Hausanschlüsse.

(5) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers nach der Messeinrichtung angeordnete Absperrventil. Befinden sich die Hauptabsperrvorrichtung und die Messeinrichtung außerhalb eines Gebäudes in einem Schacht, gehört auch dieser zum Hausanschluss.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 SächsWG und dieser Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Abs. 1 gilt auch für die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(4) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Zweckverband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(5) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 3 und 4, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt.

(6) Die nach Abs. 5 zu schließenden Vereinbarungen werden zwischen dem Verband und dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks geschlossen.

§ 4 Anschluss und Benutzungszwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder privaten Weg, ein öffentlich-rechtlich gesichertes Leitungsrecht oder dadurch haben, dass das dazwischen liegende Grundstück demselben Eigentümer gehört. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.

(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf für den menschlichen Gebrauch nach den Begriffsbestimmungen des § 3 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung- TrinkwV 2001 aus dieser zu decken.

(3) Die Anschluss- und Benutzungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 treffen auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtung ist der nach § 4 Verpflichtete auf Antrag insoweit und so lange zu befreien, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Versorgung mit Trinkwasser nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Art der Versorgung

(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs unter Beachtung der historisch gewachsenen Versorgungsbedingungen in dem betreffenden Versorgungsgebiet möglich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Der Verband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Der Verband hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8 Verwendung des Wassers

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegen stehen.

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht aufgrund dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Verbandes mit Wasserzählern zu benutzen.

(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.

§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs

(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als 3 Monate einstellen, so hat er dies dem Verband mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

§ 10
Einstellung der Versorgung

(1) Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit für Personen und Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbands oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung 2 Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

§ 11
Grundstücksbenutzung

(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung von Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Zweckverbands noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 12
Zutrittsrecht

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu seinem Grundstück bzw. seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen oder zum Ermitteln der Grundlagen der Gebührenbemessung erforderlich ist. Dazu gehört auch das Ablesen von Eigenwasserzählern .

II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers und Messeinrichtungen

§ 13 Anschlussantrag

Die Herstellung und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei dem Verband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

- ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage),
- eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserverbrauchs,
- Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
- im Falle des § 3 Abs. 3 bis 5 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem
Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

§ 14 Hausanschlüsse

(1) Hausanschlüsse werden ausschließlich vom Verband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Verband bestimmt. Jedes Grundstück erhält einen Hausanschluss. Der Verband stellt die für den erstmaligen Anschluss notwendigen Hausanschlüsse bereit.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Verband den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Hausanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(4) Der Verband kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen.

(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Verband kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen mit einer Länge von mehr als 15 m erfolgt oder auf dem Grundstück kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

§ 15 Aufwandsersatz

(1) Den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlüsse hat der Anschlussnehmer zu tragen, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.

(2) Der Anschlussnehmer trägt ferner die Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung weiterer, vorläufiger und vorübergehender Hausanschlüsse. Als weitere Hausanschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen des Ersatzanspruchs neu gebildet werden.

(3) Der Aufwendungsersatz wird nach Einheitssätzen ermittelt. Die Einheitssätze sind Bestandteil der Wassergebührensatzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain.

(4) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(5) Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(6) Der Verband erhebt vor der Durchführung der Maßnahme eine Vorauszahlung in Höhe von 50 v.H. des voraussichtlichen endgültigen Erstattungsanspruchs. Der Vorauszahlungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig. Die Durchführung der Maßnahme ist von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig.

§ 16 Anlage des Anschlussnehmers

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Verbandes - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch ein vom Verband zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(5) Eine unmittelbare Verbindung zwischen einer Eigenversorgungsanlage und dem öffentlichen Versorgungsnetz einschließlich der Hausanschlüsse ist nicht zulässig.

§ 17 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers

(1) Der Verband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage auf Antrag des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Verband über das Installationsunternehmen zu beantragen.

§ 18 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers

(1) Der Verband ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er dazu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 19 Technische Anschlussbedingungen

(1) Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Verbands abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

(2) Anschluss- und Verbrauchsleitungen dürfen weder als Erde noch als Schutzleiter für Blitzableiter, Erdungsleitungen und Starkstromanlagen benutzt werden. Wenn ein Erdungsanschluss noch am Hausanschluss vorhanden bzw. die Wasserzähleranlage überbrückt ist, muss auf Veranlassung und auf Kosten des Anschlussnehmers durch einen eingetragenen Elektrofachmann bei Auswechslung der Anschlussleitung diese Erdungseinrichtung entfernt werden, wobei die Verbrauchsleitung bei der Herstellung eines zwingend erforderlichen Hauptpotentialausgleichs als Schutzmaßnahme mit einzubeziehen ist. Die Klemme für den Potentialausgleich ist dabei mindestens 0,5 m nach der Wasserzähleranlage zu befestigen, um spätere Arbeiten an der Wasserzähleranlage nicht zu beeinträchtigen.

(3) Stillgelegte Hausanschlussleitungen dürfen nur vom Verband wieder geöffnet werden.

(4) Die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Benutzung ist bei Ausleihe eines Standrohrzählers vom Verband oder dessen Beauftragten zulässig.

§ 20 Messung

(1) Der Verband stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Verbandes. Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Anlage des Anschlussnehmers ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Verband ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wassergebührenberechnung zugrunde zu legen.

§ 21 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine örtliche Eichbehörde oder eine örtlich staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht beim Verband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.

§ 22 Ablesung

(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Verbands vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Solange der Beauftragte des Verbandes die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf der Zweckverband den Verbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 23 Benutzungsgebühren

(1) Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen werden Gebühren nach der "Satzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain über die Erhebung von Wassergebühren (Wassergebührensatzung)" in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Der Verband ist berechtigt, für das Gebühren-Inkasso einen Dritten zu beauftragen.

III. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung

§ 24 Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats sind dem Verband anzuzeigen:

1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
2. Erweiterungen oder Änderungen der Anlage des Anschlussnehmers sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. Anzeigepflichtig ist der Anschlussnehmer.

(2) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Gebührenforderung, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige beim Verband entfällt.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verbands weiterleitet,
4. entgegen § 9 Abs. 1 die Unterbrechung des Wasserbezugs länger als 3 Monate dem Verband nicht mitteilt,
5. entgegen § 12 dem Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu seinem Grundstück bzw. seinen Räumen nicht gestattet,
6. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Verband mitteilt,
7. entgegen § 16 Abs. 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
8. entgegen § 16 Abs. 3 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
9. entgegen § 16 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbands bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten,
10. entgegen § 20 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigung oder die Störung der Messeinrichtung dem Verband nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000, 00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

§ 26 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden vom Verband oder einem seiner Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines seiner Bediensteten oder eines seiner Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit einer vertretungsberechtigten Person des Verbandes verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,-- €.

(3) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Verband dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.

(4) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der Zweckverband hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.

(5) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich dem Verband oder, wenn dieser feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmer mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 27 Verjährung von Schadenersatzansprüchen

(1) Schadenersatzansprüche der in § 28 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich die Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.

(3) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 28 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern

(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Nutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 16) zurückzuführen sind.

(2) Der Haftende hat den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.

§ 29 Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBl. I Seite 766) i.d.F. vom 03.08.1992 (BGBl. Seite 1464).

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Wasserversorgungssatzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain vom 04.08.2000, die Ergänzenden Bedingungen des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 04.08.2000 und der den Teilbereich Wasser betreffende Teil des Preisblattes für Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Neuverlegung von Trinkwasser- und Abwasser-Hausanschlüssen sowie weitere Leistungen vom 04.08.2000 außer Kraft.

Grimma, den 14.04.2003

Hiersemann
(Verbandsvorsitzender des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain)

 
 


Satzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain in der Neufassung vom 29. September 2005 als PDF

1. Änderung zur Verbandssatzung als PDF
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