Informationen zum Betrieb privater Kleinkläranlagen
Entgegen der noch bis in die 90er Jahre oft vertretenen Meinung, dass Kleinkläranlagen (KKA) lediglich Übergangslösungen bis zur Errichtung einer zentralen Abwasserbeseitigung darstellen, hat sich diese Ansicht heute grundlegend geändert. Die positive Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Klärtechnik bei KKA sowie Wirtschaftlichkeitserwägungen haben dazu geführt, dass insbesondere in den ländlich geprägten Gebieten auch künftig die dezentrale Abwasserentsorgung über KKA eine geeignete technische Möglichkeit darstellt. Dagegen werden in den so genannten Verdichtungsgebieten (Orte mit mehr als 2.000 Einwohnern) zentrale Entwässerungslösungen angestrebt.
Biologische Kleinkläranlagen sind regelmäßig zu warten. Die Wartungshäufigkeit legt die Untere Wasserbehörde mit der wasserrechtlichen Erlaubnis fest. In der Regel ist jedoch davon auszugehen, dass die Wartung 2 Mal Jährlich zu erfolgen hat. Zu diesem Zweck haben die Eigentümer von Kleinkläranlagen Wartungsverträge mit geeigneten Fachfirmen abzuschließen, wobei die Wartungsfirma frei ausgewählt werden kann. Durch eine Änderung des Sächsischen Wassergesetzes, welche am 01.01.2007 in Kraft tritt, hat der Versorgungsverband Grimma-Geithain die gesetzliche Aufgabe, die Eigenkontrolle und Wartung dieser Anlagen zu überwachen. Stellt der Verband im Ergebnis seiner Überwachungstätigkeit Verstöße gegen die gültigen Vorschriften fest, werden die zuständigen Wasserbehörden Informiert, die dann ihrerseits die Möglichkeit haben, Zwangsmaßnahmen festzulegen bzw. Ordnungsstrafen zu verhängen.
Nähere Aussagen dazu werden im Abwasserbeseitigungskonzept unseres Verbandes getroffen, welches in der Verbandsgeschäftsstelle eingesehen werden kann. KKA, die als Dauerlösung zugelassen und neu errichtet werden, sind grundsätzlich mit einer biologischen Behandlungsstufe auszustatten. Im Freistaat Sachsen sind bis zum Jahr 2015 alle bestehenden KKA mit biologischer Behandlungsstufe zu versehen. Bis dahin sind Übergangslösungen möglich. Setzten Sie sich deshalb vor Errichtung einer KKA unbedingt mit der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) in Verbindung, ggf., ist auch eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der KKA einzuholen.
Wartung und Betrieb von KKA haben nach den Vorschriften der DIN 4261 (Teil 1 und 4) zu erfolgen. Darüber kann Ihnen ein Bausachverständiger genaue Auskünfte erteilen. Nach der Entwässerungssatzung unseres Verbandes sind KKA innerhalb der Regelentsorgung jährlich zu leeren. Auf Antrag kann der Verband Abweichungen von der Regelentsorgung genehmigen. Der Schlamm aus KKA ist grundsätzlich dem Verband als Abwasserbeseitigungspflichtigem zu überlassen. Für die Abfuhr sind auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde bezogen folgende Unternehmen zu beauftragen:
- für Bad Lausick, Geithain, Großbardau, Frauendorf:
Schmelter Rohr- und Kanalreinigung
Geithainer Straße 4, 04643 Frankenhain
Telefon 03 43 41 - 4 30 50
- für Colditz, Zschadraß, Großbothen:
Fuhrbetrieb Annett Ulbricht
Flurteil Eule, 04680 Colditz
Telefon 03 43 81 - 4 35 03
- für Grimma, Trebsen, Nerchau, Mutzschen, Thümmlitzwalde, Großbothen:
Kanal-Türpe Rohr- und Kanalreinigung
An der Schäferei 4 a, 04668 Grimma
Telefon 0 34 37 - 9 23 80 |