Informationen zur Niederschlagswassergebühr

Mit der Einführung einer separaten Gebühr für Niederschlagswasser wird eine gerechte Kostenverteilung erreicht.

Im Mai 2004 wurde das Sächsische Kommunalabgabengesetz geändert. Demnach gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung getrennter Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, wenn die Teilleistungen Schmutzwasser- bzw.- Niederschlagswasserbeseitigung von den Benutzern im unterschiedlichen Maß in Anspruch genommen werden.

Seit dem 1. Juni 2003 werden die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten bemessen: Geringere Niederschlagswassereinleitung führt zu geringeren Kosten. Tritt das Niederschlagswasser auf eine natürliche unbefestigte Fläche, kann es an Ort und Stelle versickern. Im Zuge zunehmender Bebauung erfolgt auch eine zunehmende Befestigung unserer Böden - das Niederschlagswasser muss gesammelt abgeleitet werden, oftmals in das vorhandene Kanalsystem. Da das Niederschlagswasser auf bebauter und befestigter Fläche anfällt, wird diese auch als Maßstab für die Kostenvertellung herangezogen.

Bemüht sich der Grundstückseigentümer befestigte Flächen zu entsiegeln, d.h. mit durchlässigen Materialien zu versehen oder das Niederschlagswasser für eine Nutzung zu speichern oder zu versickern, wird das durch eine Verminderung der Niederschlagswassergebühr belohnt.

Wer beispielsweise sein Dach begrünt oder seinen Hof von Beton befreit, wird auch entsprechend weniger Niederschlagswassergebühr zahlen. Voraussetzung ist natürlich die Beachtung von relevanten Normen und Rechtsverordnungen und eine Änderungsanzeige beim Versorgungsverband Grimma-Geithain.

Ermittlung der zu veranlagenden Flächen

Für alle Flächen, von denen Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet wird, müssen Gebühren entrichtet werden. Wenn auf die Benutzung des Niederschlagswasserkanals ganz oder teilweise verzichtet werden kann (z.B. durch Speicher- oder Versickerungsanlagen), reduziert sich die Gebühr oder entfällt ganz (§ 13 Abwassergebührensatzung).

Die bebauten bzw. befestigten Flächen werden nach ihren Versickerungseigenschaften in folgende Kategorien eingeordnet:

  • Normaldach
    Abflussbeiwert 0,9

  • Gründach
    Abflussbeiwert 0,4

  • Terrassen: hoch- und ebenerdige Flächen mit Niederschlagswasserableitung:
    Abflussbeiwert 0,9

  • M 1 : wasserundurchlässige Flächen wie Beton, Asphalt, befestigte Flächen mit Fugendichtung: Abflussbeiwert 0,9

  • M 2: teildurchlässige Flächen wie Verbundpflaster und Plattenbelege mit durchlässigen Fugen: Abflussbeiwert 0,6

  • M 3: gering ableitende Flächen wie Sportflächen und Kunststoffflächen:
    Abflussbeiwert 0,4

  • M 4: sonstige Flächen mit unbedeutender Wasserableitung wie Rasengittersteine, Splitt-, Schotterflächen und Gartenwege: Abflussbeiwert 0,1

Bei Bedarf können vom Verband noch weitere Informationen zur Niederschlagswasserbeseitigung abgefordert werden.

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